Asylbewerber nicht besser stellen als Hartz-IV-Empfänger

Möglichkeiten der Sanktionierung auch für Bezieher von Zuwendungen nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz schaffen!

Wie schön, wenn man sich auf ein höchstrichterliches Urteil berufen kann - so wie es jüngst die Richter am SG Frankfurt am Main getan haben.
Das Bundesverfassungsgericht (BVG) hatte den Bundesgesetzgeber in seinem Urteil vom 18. Juli 2012 verpflichtet, für den Anwendungsbereich des Asylbewerber-Leistungsgesetzes (AsylbLG) eine Neuregelung zur Sicherung des menschenwürdigen Existenzminimums zu treffen. Die bisher geltenden Versorgungssätze wurden als unzureichend bezeichnet.

Jetzt hat unter anderem das Frankfurter Sozialgericht mit Beschluß vom 10. September entschieden: Das Mindestmaß dürfe auch dann nicht unterschritten werden, wenn dem Empfänger von Zuwendungen nach dem AsylbLG ein Fehlverhalten vorzuwerfen wäre.

Zwar ist das SG-Urteil aufgrund einer Beschwerde noch nicht rechtskräftig. Doch wird die Schieflage bei näherer Betrachtung nur allzu rasch offensichtlich. Denn wer ohne Paß in die Bundesrepublik einreist und sich beharrlich weigert, Angaben zu seiner Identität zu machen (womit sein Asylantrag abgelehnt wird), hätte als geduldeter Ausländer dennoch Anspruch auf Leistungen (und zwar ungekürzte!) nach dem Asylbewerber-Leistungsgesetz.

Im Gegensatz dazu muß ein Bezieher von Arbeitslosengeld II vor dem ihm zugeteilten „Fall-Manager" quasi die Hosen herunterlassen, sprich, seine sämtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse offenlegen. Bei kleinsten Meldevergehen drohen dem „Kunden" saftige Sanktionen, die bis zur völligen Streichung der Zuwendungen ohne Anspruch auf Lebensmittelkarten reichen können.

Die NPD-Fraktion forderte per Antrag, die Schieflage unverzüglich zu beenden. Zu diesem Zweck sollte sich das Sellering-Kabinett auf Bundesebene für die Schaffung einer gesetzlichen Neuregelung der Leistungsbeträge für Asylbewerber einsetzen. Die Neufassung hat nach Auffassung der NPD nicht zuletzt Sanktionsmöglichkeiten für solche Bezieher von Leistungen gemäß AsylbLG vorzusehen, die ihre Mitwirkung an der Aufklärung von Herkunft und Identität sowie ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse pflichtwidrig verweigern.

Quelle: www.npd-fraktion-mv.de Erstellt am Freitag, 15. November 2013