Berufung auf Artikel 3 GG führt nicht immer zum Ziel

Auf Initiative der Bündnisgrünen hatte sich der Landtag heute mit der stets heißdiskutierten Frage der Schülerbeförderung zu beschäftigen. Nach Auffassung der Grünen soll die grundsätzliche Pflicht zur Schülerbeförderung auf die kreisfreien Städte ausgedehnt werden. Mit anderen Worten: Auch Schüler in Schwerin und Rostock würden künftig die Fahrkosten zur Schule erstattet bekommen. Derzeit sind dort die Aufwendungen von den Eltern zu tragen.  

Für Schüler, die eine andere als die örtlich zuständige Schule besuchen, sollen die Regelungen nach Vorstellung der Grünen so geändert werden, daß ein Erstattungsanspruch bis zu der Höhe besteht, die für Schüler der örtlich zuständigen Bildungseinrichtung geltend gemacht werden kann.  
Die Grünen stützten sich dabei auf ein Rechtsgutachten, das der Rostocker Jura-Professor Wilfried Erbguth im Auftrage des Stadtelternrates der Hansestadt  erarbeitet hat. Demnach verstößt das Schulgesetz in Teilen gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes.

Von den Rednern der anderen im Landtag vertretenen Fraktionen gab es reichlich Kritik an dem Grünen-Entwurf. Woher soll das Geld kommen? Eine seriöse Finanzierung lasse die Initiative vollkommen vermissen. Auch sei es wohl zielführender, die örtlich zuständigen Schulen in den kreisfreien Städten Schwerin und Rostock zunächst einmal festzulegen -- eine Bitte, mit der auch das Bildungsministerium an die jeweiligen Oberbürgermeister herangetreten ist, um auf diese Weise eine Zahlen- bzw. Handlungsgrundlage zu erhalten.

Der bildungspolitische Sprecher der NPD-Fraktion David Petereit machte anhand von zwei in jüngerer Zeit ergangenen Gerichtsurteilen zum Thema Schülerbeförderung deutlich, daß eine Berufung von Klägerseite auf den Gleichheitssatz aus Artikel 3 GG nicht immer zum gewünschten Ziel führen müsse.

Quelle: www.npd-fraktion-mv.de Erstellt am Mittwoch, 09. Oktober 2013