Fadenscheinigkeit auf gesetzlicher Grundlage

Die strenge Umsetzungsverpflichtung einer EG-Verordnung stellt im Fall der lokalen Abwasserbeseitigung wiederum ein Beispiel der Fremdbestimmung dar. Die Verordnung wird nunmehr von einigen Kommunen als Hebel benutzt, um die klammen Kassen mit neuen Gebühren für den Laubenpieper und Besitzer von Kleinkläranlagen zu füllen.

Gemäß Landeswassergesetz M-V ist schon heute das Einbringen von Schadstoffen aus Gebrauchswasser streng untersagt. Auch vor 1990 war eine ungeklärte Einleitung von Schmutzwasser untersagt, weshalb sich viele Gartenbesitzer mit Kleinkläranlagen behalfen. Und für sie wird`s jetzt richtig teuer!

Eine Förderung, die in keinem Verhältnis zu den Ausgaben für Umbau oder Modernisierung steht, ist nichts mehr als eine soziale Sauerei.

Genau das beabsichtigten CDU und SPD in ihrem heutigen Antrag zur Abwasserbeseitigung im ländlichen Raum. Die Hansestadt Stralsund beispielsweise erließ schon einmal vorsorglich eine wasserrechtliche All¬gemeinverfügung, an der sich dann auch andere Kommunen orientieren werden. Diese basiert im Kern auf einem Passus, daß die nun¬mehr „ungenügenden“ Kleinkläranlagen bis spätestens zum 31.12.2009 aufgerüstet werden sollen.

Der NPD-Landtagsabgeordnete Michael Andrejewski hielt den Koalitionsparteien einen Spiegel vor und charakterisierte die Praxis der Regierung als perfiden Trick, die Bürger mittels dieser neuen Gelderschließungsquelle weiter zu schröpfen.
zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 05. März 2009