Wenn einem Ausländer aus rechtlichen Gründen keine Aufenthaltsgenehmigung zusteht, besteht dennoch die Möglichkeit, dass die oberste Landesbehörde eine gegenteilige Anordnung trifft.
Mit dem Instrument der Härtefallkommissionslandesverordnung Mecklenburg-Vorpommern (HFKLVO-M-V) wird in Wahrheit einem möglichen Missbrauch Tür und Tor geöffnet.
Es ist möglich, politische Interessen über die Rechtsordnung zu stellen. Da das Land nach § 23 a Aufenthaltsgesetz nicht verpflichtet ist, eine Härtefallverordnung zu erlassen, kann die bestehende Verordnung auch aufgehoben werden. Der NPD-Abgeordnete und Rechtsanwalt Michael Andrejewski verdeutlichte in seiner Rede die Problematik: