Frist für Untätigkeitsklagen bei Klagen von ALGII Empfängern reduzieren
Wer auf Arbeitslosengeld angewiesen ist, hat in den meisten Fällen einen unmittelbaren Bedarf. Bleiben staatliche Zahlungen aus, weil die Angestellten der Arbeitsagentur nicht sofort tätig werden, bleibt dem Betroffenen nur noch eine Untätigkeitsklage.
Der NPD-Abgeordnete Michael Andrejewski stellte in der Einbringungsrede klar, dass es keinen Grund gibt, warum betroffene Arbeitslosengeld-II Antragsteller mehrere Monate warten müssen, bis sie Klage erheben können.
Bei Verwaltungsgerichten kann eine Untätigkeitsklage schon nach drei Monaten eingereicht werden. Es besteht kein Grund, die Job-Center bei Untätigkeit mit einer Frist von sechs Monaten zu privilegieren, zumal es bei Anträgen auf Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II um die Sicherung der Existenz geht.
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Erstellt am Donnerstag, 07. Juli 2016