Sondervermögen „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes Mecklenburg-Vorpommern“

Aufgrund der so genannten „Schuldenbremse“ sind die Bundesländer verpflichtet, bis 2020 das Verbot der Netto-Neuverschuldung gesetzlich zu regeln. Mecklenburg-Vorpommern hat dies mit der Änderung der Landesverfassung in 2011 (mit Wirkung ab 2020) umgesetzt.

Bei dem Verbot zur Netto-Neuverschuldung hat der Bundesgesetzgeber Ausnahmefälle zugelassen: z. B. Naturkatastrophen, außergewöhnliche Notsituationen, die sich der Einflußnahme des Landes entziehen oder eben, um die Folgen einer konjunkturellen Entwicklung (Auf- und Abschwung) ausgleichen zu können.

Hierfür bedarf es einer gesetzlichen Grundlage. Die Landesregierung hat daher jetzt den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Landeshaushaltsordnung MV und zur Errichtung eines Sondervermögens „Konjunkturausgleichsrücklage des Landes MV“ vorgelegt. Für die Fraktion der NPD bezog deren Vorsitzender Udo Pastörs Stellung:

zurück | drucken Erstellt am Mittwoch, 01. Juli 2015