Landespressegesetz korrigieren

Nach der geltenden Fassung des Landespressegesetzes ist es Abgeordneten in Mecklenburg-Vorpommern nicht gestattet für von ihnen selbst herausgegebene periodische Druckwerke verantwortlich zu sein.

Dies stellt nach Auffassung der NPD-Fraktion eine nicht gerechtfertigte Einschränkung sowohl der Grundrechte als auch der organschaftlichen Rechtspositionen des Abgeordneten dar.

Dies regelt der § 8 Abs. 1 Nr. 4, dessen Streichung die NPD-Fraktion mit der heute eingebrachten Gesetzesänderung fordert.

Der NPD-Landtagsabgeordnete David Petereit führte in der Einbringung aus, daß die entsprechende Passage des Gesetzes sinnfrei und folglich aus dem Gesetz zu streichen sei.

„Er ist historisch überholt und ausverfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht mehr zu rechtfertigen. Der gewählte Volksvertreter wird durch die Norm hinsichtlich der Möglichkeit zur Meinungsäußerung […] letztlich sogar schlechter gestellt als jeder andere Bürger, was mit Funktion und Aufgabe der Parlamentarier schwerlich vereinbar ist.“

Eine Problematik, die inzwischen nicht unbekannt ist, weshalb in der Vergangenheit den Landtagsmitgliedern durch die Landtagspräsidentin empfohlen wurde, Pressesprecher oder Wahlkreismitarbeiter als Impressare einzusetzen. Bei diesem Vorgehen wird allerdings an anderer Stelle gegen das Pressegesetz verstoßen, was gerade solche Strohleute verhindert wissen will.

Offenbar völlig argumentationslos, zog der grüne Gegenredner Suhr in die Debatte und drückte sich so um das Kernproblem. Petereit warf ihm vor, keinen Denkprozeß ausgeführt zu haben.

zurück | drucken Erstellt am Mittwoch, 03. Juni 2015