Zoll-Gewerkschaft und Bund fordern Eilbefugnisse – NPD-Fraktion sieht Initiativen bestätigt

Polizeiliche Eilbefugnisse für Zollvollzugsbeamte: Geht es nach dem Bundesfinanzministerium, soll der momentane Flickenteppich schon bald der Vergangenheit angehören. Dafür wolle man bei jenen Ländern werben, die ihre Polizeigesetze noch nicht geändert haben. Dazu zählt auch M-V.

Hintergrund: Beamte des Zollvollzugsdienstes sehen sich während der Erfüllung ihrer Aufgaben immer wieder Situationen ausgesetzt, die ein unmittelbares polizeiliches Handeln erfordern. So kann es durchaus vorkommen, daß Zollbeamte im Zuge ihrer Kontroll- und Streifendienste einen körperlichen Angriff auf Personen oder Trunkenheitsfahrten beobachten oder ihnen bei Kontrollen per Haftbefehl gesuchte Fahrzeugführer auffallen.

In den meisten Bundesländern, so auch in M-V, haben die Beamten in so einem Fall die nächste Polizeidienststelle zu benachrichtigen und auf das Eintreffen entsprechender Kräfte zu warten. Weil den Zöllnern selbst kein polizeiliches Festnahmerecht zusteht, bleibt ihnen lediglich das so genannte Jedermannsrecht. Demzufolge ist es jedermann gestattet, eine Person auch ohne richterliche Anordnung festzuhalten, wobei der Täter bei einer frischen Tat betroffen sein muß. Doch greift das Jedermann-Festnahmerecht vornehmlich bei Tatverdächtigen, die in PKW flüchten, schlicht und ergreifend zu kurz.

„Zuständigkeits-Wirrwarr“ endlich beenden!

In einer Reihe von Bundesländern, namentlich in Brandenburg, Sachsen, Schleswig-Holstein, Baden-Württemberg und Bayern, wurden die Polizeigesetze entsprechend geändert. Hier sind die Angehörigen des Vollzugsdienstes befugt, die Landespolizei im Eilfall zu unterstützen. Für entsprechenden Druck auf die politische Ebene hatte immer wieder der BDZ – Deutsche Zoll- und Finanzgewerkschaft - gesorgt.

Die Schweriner NPD-Fraktion sieht einmal mehr ihre Positionen bestätigt. Bereits im April 2013 hatte sie einen Gesetzentwurf zur Änderung des Sicherheits- und Ordnungsgesetzes M-V auf die Tagesordnung gebracht. Dabei wurde verlangt, in das SOG eine Regelung zur Übertragung allgemeinpolizeilicher Eilkompetenzen auf die Beamten der Zollverwaltung aufzunehmen (Drucksache 6/1748).

Im Juni des vergangenen Jahres folgte dann der nächste Vorstoß der volkstreuen Fraktion, mit dem das Sellering-Kabinett aufgefordert wurde, sich im Bundesrat für eine Aufnahme der Angehörigen des Zollvollzugsdienstes in das Bundespolizei-Beamtengesetz einzusetzen (Drucksache 6/1900).
Das Innenministerium M-V spricht sich dafür aus, im Hinblick auf die Zuständigkeiten des Zolls bundesweit eine Neuregelung zu treffen. Schließlich sei der Bund für den Zoll zuständig, womit er die gesetzlichen Voraussetzungen schaffen müsse; Gespräche liefen bereits. Andererseits ist die polizeiliche Gefahrenabwehr laut der grundgesetzlichen Zuständigkeitsordnung eine Aufgabe der Länder.

Bleibt zu hoffen, daß schon bald eine Einigung erfolgt und der Ball nicht etwa wie bisher zwischen Bund und Ländern hin und her gespielt wird. Die augenblickliche Konstellation jedenfalls gleicht aus Sicht des BDZ einem „Zuständigkeits-Wirrwarr, der ein bundesweites Auftreten des Zolls unmöglich macht“, lautet das Resümee einer Pressemitteilung vom 30. Juli 2014.
zurück | drucken Erstellt am Dienstag, 09. September 2014