Werbungskosten: Diskriminierung von Geringverdienern beenden

Ob nun Werkzeug, doppelte Haushaltsführung, Fahrten vom Wohn- zum Arbeitsort, Reparaturen am KFZ, Aufwendungen für Kinderbetreuung - wer im Monat 401 Euro (und mehr) verdient, kann Werbungskosten geltend machen. Dagegen ist überhaupt nichts zu sagen, im Gegenteil, nehmen doch im Pendlerland Mecklenburg-Vorpommern Jahr für Jahr mehr als 70.000 Menschen zum Teil weite Wege auf sich, um sich und ihre Familien zu ernähren.

Im § 11 (2) des Sozialgesetzbuches II ist nun aber eine Vorschrift enthalten, die jene Hilfsbedürftigen diskriminiert, die weniger als 400 Euro im Monat verdienen. Diesem Personenkreis werden über den Pauschalbetrag von 100 Euro hinaus keine Werbungskosten gewährt. Diese Menschen erhalten weder die Werbungskostenpauschale noch werden ihnen angefallene und nachweisbare Werbungskosten erstattet -- egal, wie hoch ihre mit dem Beruf verbundenen Ausgaben sind. „Darin", so die Begründung eines NPD-Antrages, „liegt eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung, die verfassungswidrig sein dürfte." Die Zielsetzung des Antrages bestand in der ersatzlosen Streichung des entsprechenden Passus' im SGB II.

Die Einbringungsrede für den Vorstoß der Nationalen im Schweriner Landtag hielt der Rechtsanwalt Michael Andrejewski.



Quelle: www.npd-fraktion-mv.de Erstellt am Donnerstag, 10. Juni 2010