Sachleistungen für ALG-II-Bezieher auch bei Sanktionen in jedem Fall gewähren!

Das SGB II birgt so manchen sozialen Sprengstoff. So auch der Paragraph 31a Absatz 3. In seiner derzeitigen Fassung wird es dem Ermessen des Trägers freigestellt, ob er bei einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um mehr als 30 Prozent überhaupt ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen gewährt.

Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern einmal ausgenommen, können ALG-II-Beziehern im Fall der Verhängung einer Sanktion Leistungen jedweder Art verwehrt werden (selbst Lebensmittel!). In der Folge sind die Betroffenen auch nicht mehr krankenversichert. Soweit die Regelung im Sozialgesetzbuch II.

Nach Auffassung der NPD-Fraktion besteht hier dringender Handlungsbedarf, weshalb sie die Landesregierung zu einer Initiative im Bundesrat aufforderte. Demnach sollen die Träger durch eine Neufassung des besagten Paragraphen verpflichtet werden, bei einer Minderung des ALG II um mehr als 30 Prozent „in angemessenem Umfang ergänzende Sachleistungen oder geldwerte Leistungen zu gewähren".

Während seiner Einbringungsrede machte der NPD-Abgeordnete, Rechtsanwalt Michael Andrejewski, deutlich, daß die momentane Regelung jeder Verhältnismäßigkeit entbehre: „Weder sich illegal in Deutschland aufhaltende Ausländer noch renitente Strafgefangene werden mit einer solchen Härte behandelt."

Quelle: www.npd-fraktion-mv.de Erstellt am Donnerstag, 05. September 2013