Private zweckbestimmte Darlehen nicht als Einkommen berücksichtigen!

In einem weiteren Antrag forderte die NPD-Fraktion, private zweckbestimmte Darlehen für Empfänger von Arbeitslosengeld II nicht als Einkommen zu werten. Hintergrund: 2011 trat der neue § 11 a Sozialgesetzbuch II in Kraft. Davor wurden genannte Darlehen zugunsten von ALG-II-Beziehern unter bestimmten Voraussetzungen nicht als Einkommen angerechnet, womit kein Abzug von den Leistungen erfolgte. Im neuen § 11 a (3) SGB II ist nur noch von Leistungen die Rede, die, so der NPD-Redner Michael Andrejewski, „aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklichen Zweck erbracht werden. Diese sind als Einkommen zu berücksichtigen, wenn sie demselben Zweck dienen wie die Leistungen des SGB II. Ist dies nicht der Fall, werden sie nicht als Einkommen gewertet.“ Diese Regelungen würden in der Praxis so interpretiert, „daß zweckbestimmte Darlehen von privater Seite in jedem Fall als Einkommen anzurechnen sind.“

Infolge der niedrigen Regelsätze „können Hartz-IV-Empfänger sehr schnell in Notlagen geraten, die es ihnen unmöglich machen, dringliche Anschaffungen zu tätigen oder fällige Rechnungen zu bezahlen, die eben nicht dem Zweck der Leistungen aus dem Arbeitslosengeld II, nämlich der Sicherung des Lebensunterhalts, dienen“, machte Andrejewski den Grund für die NPD-Initiative einmal mehr deutlich. „Früher bestand für Freunde und Verwandte die Möglichkeit, hier mit einem zweckbestimmten Darlehen helfend einzugreifen.“ Aufgrund der neuen Rechtslage „müssen die Darlehen aber zum Lebensunterhalt eingesetzt werden und sind von den Leistungen abzuziehen.“

Eben weil mit der Neuregelung private Hilfsbereitschaft geradezu vereitelt werde, verlangte die NPD von der Landesregierung eine Bundesrats-Initiative mit dem Ziel, sich für die Wiederherstellung des alten gesetzlichen Zustands im SGB II einzusetzen.

Quelle: www.npd-fraktion-mv.de Erstellt am Donnerstag, 06. Dezember 2012