Aus 3 mach' 6? Aus 6 mach' 3!

Im Paragraphen 31 b (1) des Sozialgesetzbuches II heißt es unter anderem: „Die Feststellung der Minderung ist nur innerhalb von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Pflichtverletzung zulässig." Das Wörtchen „nur" ist dabei vollkommen irreführend. Konnten sich die Empfänger von Arbeitslosengeld II doch bis zum 1. April 2011 auf mehrere Entscheidungen von Sozialgerichten berufen, wonach Sanktionen binnen drei Monaten nach der Pflichtverletzung zu erfolgen hätten.

Die Leistungsträger sollten auf diese Weise nicht die Möglichkeit erhalten, Sanktions-Sachverhalte aufzusparen und sie nach Gutdünken zu einem späteren Zeitpunkt zum Anlaß von Sanktionen zu machen.

Letztlich kam der Gesetzgeber den Interessen der Behörden aber doch noch entgegen. Zum 1. April 2011 wurde der eingangs genannte Zeitraum festgeschrieben. Eine Regelung, die es aus Sicht der NPD zu korrigieren gilt, indem wieder ein engerer Zusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Sanktion hergestellt wird.

zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 25. April 2013