Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Landesblindengesetzes

Das Landesblindengeldgesetz soll an EU-Recht angepaßt werden.
 
Bisher war eine der Bedingungen: ständiger Wohnort im Bundesland. Laut EU-Recht soll dies nicht mehr erforderlich sein. Das heißt jeder EU-Bürger kann in M-V Landesblindengeld beantragen, ohne hier zu wohnen.
 
„Durch Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde die Wohnsitzerfordernis für den Bezug von Geldleistungen, die nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates zu zahlen sind, aufgehoben.“
 
Die Landtagsfraktion der NPD lehnt eine solche Zahlung von Landesblindengeld an nicht in M-V wohnende Bürger ab.

zurück | drucken Erstellt am Donnerstag, 21. Juni 2012